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Im Urteil des OGH wird betont, dass die Aufteilung von Unternehmensbeteiligungen im Falle einer Scheidung von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Eine Unternehmensbeteiligung gilt in der Regel als Wertanlage, wenn sie keine Mitwirkung an der Unternehmensführung oder keinen maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen mit sich bringt. Die bloße rechtliche Möglichkeit eines solchen Einflusses reicht aus, um die Qualifikation als Wertanlage zu verhindern. Eine konkrete Entscheidung wurde in einem Fall getroffen, bei dem die Antragsgegnerin nicht nur Gesellschafterin, sondern auch Mit-Geschäftsführerin der GmbH war, auch wenn sie ihre Befugnisse und Funktion faktisch nicht ausgeübt hat.