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Die für die Ersitzung erforderliche Besitzausübung kann durch einen Besitzmittler erfolgen, etwa den Pächter des herrschenden Grundstücks. Der Besitzmittler muss nicht die Absicht haben, ein Recht für eine bestimmte Person auszuüben. Es muss aber für den Eigentümer des dienenden Grundstücks erkennbar sein, dass der Besitzmittler für den Eigentümer des herrschenden Grundstücks handelt. Ein Pächter, der […]