Bei einer Schenkung auf den Todesfall reicht es für die Eintragung im Grundbuch aus, dass der Schenkungsvertrag und die Einantwortungsurkunde vorliegen. Es muss nicht gesondert eine Amtsbestätigung vorliegen Wenn der Schenkungsvertrag ohne Widerrufsmöglichkeit und in Form eines Notariatsaktes abgeschlossen wird, so gilt er auch nach dem Tod des Erblassers als Vertrag und nicht als Vermächtnis. […]