Im Zusammenhang mit der Corona Pandemie stellen sich für den einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitgeber viele rechtliche Fragen.
Was Sie wissen und beachten sollten:
Corona ist grundsätzlich eine Erkrankung, die zum Fernbleiben vom Arbeistpaltz berechtigt, das Entgelt ist fortzuzahlen (AngG und EFZG).
Kehrt ein Arbeitnehmer verspätet an seinen Arbeitsplatz zurück, da er auf Grund von Maßnahmen und Verspätungen verhindert war besteht ebenfalls der Anspruch auf Entgelt weiter und stellt keinen Entlassungsgrund dar.
Nach dem neu erlassenen Epidemiegsetz gilt aber, dass bei Schließung eines Betriebs auf Grund dieser Seuche, kein Entgelt vom Arbeitgeber weiter zu zahlen ist. Der Arbeitnehmer hat auch keinen Schadenersatzanspruch mehr gegen den Bund.
Erkrankt der Arbeitnehmer, so hat er dies umgehend seinem Arbeitgeber mitzuteilen. Nach mehr als dreitägiger Krankenstandsdauer, ist bei Rückkehr zum Arbeitsplatz eine Bestätigung vorzulegen.
Arbeitnehmer können im Krankenstand unter Einhaltung der gesetzlichen und/oder vertraglichen Fristen gekündigt werden.
Für alle Fragen stehen wir Ihnen uneingeschränkt zur Verfügung!