Verfahrensrechtliche Fristen werden unterbrochen und beginnen ab 1.5.2020 wieder neu zu laufen. Ausgenommen sind Fristen im Zusammenhang mit Freiheitsentzug (Haft, Unterbringung, Heimaufenthalt….)
Beispiel: Vom Gericht wurde am 10.3. der Auftrag erteilt, eine Stellungnahme abzugeben. Normalerweise müsste diese Stellungnahme am 24.3. bei Gericht eingelangt sein.
Diese Frist beginnt am 1.5. neu zu laufen, die Stellungnahme muss sohin am 14.5. bei Gericht eingelangt sein.
Gesetzliche Fristen für Erhebung von Klagen oder für Anträge:
Hier wird lediglich der Zeitraum 23.3. bis 30.4. nicht in den Lauf der Frist eingerechnet, die Frist beginnt am 1.5. nicht neu zu laufen.
Beispiel: Die Frist für die Einbringung einer Besitzstörungsklage beträgt 30 Tage.
Angenommen, die Besitzstörungshandlung war am 10.3.. Die Klage müsste sohin am 8.4. bei Gericht einlangen.
Bis 23.3. sind 13 Tage dieser Frist verstrichen. Die restlichen 17 Tage werden ab 1.5. gerechnet, sodass die Klage am 17.5. bei Gericht eingelangt sein muss.