§ 1104 ABGB: Wenn die in Bestand genommene Sache wegen außerordentlicher Zufälle, als Feuer, Krieg oder Seuche, großer Überschwemmungen, Wetterschläge, oder wegen gänzlichen Mißwachses gar nicht gebraucht oder benutzt werden kann, so ist der Bestandgeber zur Wiederherstellung nicht verpflichtet, doch ist auch kein Miet- oder Pachtzins zu entrichten.
Auf welche Mietverhältnisse ist diese Bestimmung aktuell anzuwenden?
Mietverhältnisse betreffend Geschäftsräume, die auf Grund der Maßnahmen überhaupt nicht genutzt werden können.
Der Mieter ist berechtigt, keine Miete zu zahlen, das Mietverhältnis bleibt aufrecht. Der Vermieter ist nicht berechtigt eine Mietzins- und Räumungsklage einzubringen.
Ferienwohnungen, die auf Grund der Quarantäne nicht genutzt werden können fallen ebenfalls unter diese Bestimmung. Wichtig dabei ist, dass nur für den Zeitraum der Quarantäne eine Minderung oder Nichtzahlung gerechtfertigt ist. Das bedeutet, dass nicht etwa ein ganzer Monat entfällt, sondern nur aliquot die Anzahl der Tage.
Darf die Miete reduziert werden, wenn die Umsätze geringer sind?
Kann das Mietobjekt genutzt werden, besteht kein Recht auf Reduktion der Miete oder das gänzliche Aussetzen der Miete. Wird keine oder weniger Miete bezahlt, so ist der Vermieter berechtigt, eine Mietzins- und Räumungsklage einzubringen.
Vereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter über den Zeitraum der Maßnahmen sind hilfreich, um etwaige kosteninetnsive Verfahren zu verhindern.
Wir stehen Ihnen bei allen Fragen (etwa zu Formulierungen von Vereinbarungen) jederzeit zur Verfügung.