Das österreichische Strafrecht kennt zwei Tatbestände im Zusammenhang mit übertragbaren Krankheiten. Einerseits die vorsätzliche Gefährdung und andererseits die fahrlässige Gefährdung (§ 178 StGB, § 179 StGB)
Vorsätzlich handelt, wer es ernsthaft für möglich hält, dass ein strafrechtlicher Erfolg eintritt. Vorsätzlich handelt sohin eine Person die denkt: “Wahrscheinlich wird …. passieren, das ist mir aber egal”
Wissentlich handelt, wer bewusst unter allen Umständen den strafbaren Erfolg herbeiführen möchte, was die gegenständlichen Bestimmungen für die Bestrafung nicht voraussetzen.
Wer sohin vorsätzlich eine Handlung setzt, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit herbeizuführen ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Geschützt werden soll die Öffentlichkeit.
Wird die Tat fahrlässig begangen droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht lässt, zu der er verpflichtet wäre. Fahrlässig handelt also eine Person, die bei einer Handlung denkt: “wird schon nichts passieren.”
Wer nun eine Person vorsätzlich ansteckt kann den Tatbestand der Körperverletzung erfüllen, da nicht in diesem Fall eine Person schützenswert ist.
Wer sohin weiß, dasss er erkrankt ist und sich dennoch unter Menschen begibt handelt bereits vorsätzlich.
Fahrlässig handelt, wer nicht bestätigt erkrankt ist, jedoch weiß, dass die Möglichkeit besteht und sich denkt, ich werde es schon nicht haben.
Wer im Lokal – sie wissen welches ich meine – Tischtennisbälle von Mund zu Mund weiter gegeben hat – in der kritischen Zeit – handelt grob fahrlässig, wenn er sich nicht in Qurantäe begibt.