Der von der Regierung verkündete Notstand samt Schließung aller Unternehmen wird natürlich dazu führen, dass es viele Unternehmensinsolvenzen gibt, wobei für Ein-Personen-Unternehmen die Zahlungsunfähigkeit maßgeblich ist, während für Kapitalgesellschaften die bilanzielle Überschuldung samt negativer Fortführungsprognose ausreicht.
Wenn ein Einzelunternehmer eine ausreichende Kapitaldecke hat und diese ausreicht, den „Shut-Down“ zu überstehen, ist die Insolvenzgefahr beim Einzelunternehmen oder bei einer Personengesellschaft, wo es eine persönliche Haftung der Gesellschafter gibt, geringer.
Kapitalgesellschaften können in der Phase der Krise zwar durch Notkredite, wie sie derzeit in Rede stehen, ihre Zahlungsfähigkeit aufrecht erhalten. Bei der Bilanzerstellung ist es jedoch im Hinblick auf die gegebene Situation wahrscheinlich, dass ein Verlust entsteht und damit ein negatives Eigenkapital bilanziell ausgewiesen werden muss. Wenn dann keine positive Fortführungsprognose erstellt werden kann, ist daher ebenfalls Insolvenz anzumelden.
Eine generelle Beantwortung der Frage, ob ein Einzelunternehmen in der Krise günstiger ist als eine Kapitalgesellschaft, kann daher nicht ohne entsprechendes Zahlenmaterial, welches für eine Prognose zur Verfügung steht, beantwortet werden. Generell ist es natürlich so, dass bei einer Kapitalgesellschaft die Haftung der Gesellschaft beschränkt ist und, soferne keine persönlichen Haftungsübernahmen der Gesellschafter oder Geschäftsführer bestehen, die Haftung nicht auf den Privatbereich durchschlagen kann.
Notwendige Voraussetzung ist einerseits, dass für Kredite keine persönliche Haftung übernommen werden muss, andererseits dem Geschäftsführer keine Versäumnisse hinsichtlich einer rechtzeitigen Insolvenzanmeldeverpflichtung vorzuwerfen sind; derartige Versäumnisse können zur deliktischen Haftung nicht nur gegenüber den Finanzbehörden und den Sozialversicherungsträgern führen, sondern auch zur persönlichen Haftung gegenüber Lieferanten, wenn der Geschäftsführer Bestellungen tätigt zu einem Zeitpunkt, wo er weiß oder wissen müsste, dass er die dadurch entstehenden Verbindlichkeiten nicht abdecken kann.
Bei allgemeinen Risken, wie derzeit gegeben, ist natürlich eine Kapitalgesellschaft von Vorteil, weil hinsichtlich der Beschränkungen durch COVID-19 kein Verschulden des Geschäftsführers oder des Gesellschafters vorliegen kann und daher für den Fall der zeitgerechten Insolvenzanmeldung keine persönliche Haftung entsteht.
Es ist daher jedenfalls zu überlegen, ob die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft oder eine Einbringung eines Unternehmens einer Personengesellschaft (OG, KG) in eine Kapitalgesellschaft vorzunehmen ist, um vor derartigen nicht beeinflussbaren Risken gefeit zu sein.
Wir empfehlen daher, diesbezüglich eine Rechtsberatung vorzunehmen und die notwendigen Maßnahmen in die Wege zu leiten.