Am 3.4.2020 wurden mit dem 4. COVID-19-Gesetz neuerlich umfangreiche Maßnahmen, welche auch die Vermietung betreffen, beschlossen. Es wurden Regelungen zu Mietzinszahlungen und Aufkündigung von Mietverhältnissen getroffen.
Eine Kündigung des Mietvertrages wegen eines Mietzinsrückstandes aus den Monaten April, Mai und Juni 2020 infolge der Pandemie ist ausgeschlossen. Der Vermieter kann den Zahlungsrückstand bis 31.12.2020 nicht gerichtlich einfordern oder aus einer vom Mieter übergebenen Kaution abdecken.
Der Vermieter kann für die Zahlungsrückstände, sofern im Mietvertrag nichts anderes geregelt ist, höchstens die gesetzlichen Zinsen (4 %) berechnen.
Wohnungsmietverträge, welche befristet sind und nach dem Vertrag zwischen 1.4.2020 und 31.05.2020 ablaufen, können schriftlich bis längstens zum 31.12.2020 verlängert werden.
All diese Regelungen betreffen jedoch nur Wohnungsmieten, Mietverträge über Geschäftsräumlichkeiten, Büros usw. sind hievon nicht umfasst.
Zur Frage, ob bei Geschäftsraummieten ein Entfall der Mietzinszahlung aufgrund der Bestimmung des § 1104 ABGB infrage kommt, müssen allfällige Haftungsregelungen im Mietvertrag genau geprüft werden. Wurde im Mietvertrag eine derartige Regelung getroffen, gibt es für den Mieter keinen Anspruch auf Mietzinsbefreiung nach § 1104 ABGB. Darüber hinaus muss beachtet werden, ob aus dem Mietzweck abgeleitet werden kann, ob das Mietobjekt infolge der Coronakrise als brauchbar oder unbrauchbar einzustufen ist.
Wir stehen Ihnen für Beratungen und Überprüfungen von Mietverträgen gerne zur Verfügung.