Das Pflegschaftsgericht kann gemäß § 107 Abs 3 AußStrG Maßnahmen anordnen, die der Sicherung des Kindeswohls dienen:
- Besuch einer Familien-/Erziehungsberatung
- Absolvierung eines Aggressionstrainings
- Verbot der Ausreise mit dem Kind
- Abnahme der Reisedokumente
Das Gericht kann aber nicht anordnen, dass sich ein Elternteil einem regelmäßigen Alkoholtest unterzieht ( OGH 28.1.2020, 4 Ob 201/19s).
Es können nur Maßnahmen angeordnet werden, die im Gesetz entweder ausdrücklich aufgezählt werden oder den Maßnahmen gleichwertig sind.