Der EuGH hat erneut ausgesprochen, dass jeder Versicherte berechtigt ist, einen Anwalt seiner Wahl zu beauftragen.
Ein Rechtsschutz-Versicherungsvertrag hat ausdrücklich vorzusehen, dass es einem Versicherten freisteht, welchen Rechtsanwalt er wählt. Außerdem gilt die freie Anwaltswahl für jede “Phase”, die in ein Verfahren vor dem Gericht münden kann. Dies betrifft auch Rechtsberatungen, die ja ebenfalls zu einem Verfahren führen können. Ein Versicherter muss das Recht haben, in einem Verfahren von demselben Anwalt vertreten zu werden, der auch beraten oder vorbereitet hat.
Die Beratung selbst wird in dieser Entscheidung nicht genannt, sehr wohl aber ein außergerichtliches Tätigwerden.
Eine Einschränkung der Wahl des Rechtsanwalts in einem Vertrag mit einer Versicherung ist sohin nichtig.
(EuGH Orde van Vlaamse Balies, Ordre des barreaux francophones et germanophone gegen Ministerrad, C -667/18 vom 14.5.2020)