Jugendliche bewarfen zu Halloween die Glasscheiben eines Geschäftes. Der Geschäftsinhaber verfolgte die Jugendlichen aus Ärger, stürzte und verletzte sich. Er klagte Schmerzengeld ein, die Klage wurde abgewiesen.

Jeder hat gemäß § 80 Abs 2 StPO ein Anhaltrecht und auch das Recht auf Selbsthilfe gemäß §§ 19 und 344 ABGB. Dieses Recht steht aber nur dann zu, wenn eine strafbare Tat vorliegt und die Identitätsfeststellung notwendig ist.

Das Bewerfen einer Glasscheibe mit rohen Eiern stellt keine Sachbeschädigung dar. Es liegt also keine strafbare Tat vor. Die Schäden, die der Geschäftsinhaber erleidet muss dieser selbst tragen und kann keinen Ersatz forden.

OGH 25.5.2020, 1 Ob 68/20m

Ein flüchtender Tatverdächtiger haftet aber grundsätzlich für die Verletzungen, die ein Polizist bei der Verfolgung erleidet
(OGH 24.5.2018, 7 Ob 78/18y).