Wird eine Aufteilungsvereinbarung im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren getroffen bedarf sie keiner bestimmten Form. Voraussetzung ist aber der unmittelbare Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren.
Wenn eine Klage eingebracht wird, damit Druck auf den anderen ausgeübt wird, eine Vereinbarung zu treffen und wird die Klage dann nach getrofffener Vereinbarung zurück gezogen, so gilt die Vereinbarung nicht als Aufteilungsvereinbarung und hat keine Gültigkeit – selbst wenn die Ehe nach einiger Zeit nach neuerlicher Klagseinbringung geschieden wird.
Eine Aufteilungsvereinbarung im Sinne des EheG liegt nur vor, wenn die Vereinbarung für den Fall der Scheidung geschlossen wird und eine Regelung der Scheidungsfolgen bezweckt.
Ist eine Vereinbarung unklar so sind die einzelnen Punkte durch Vertragsauslegung zu klären.
OGH 25.5.2020, 1 Ob 46/20a