Die Klägerin wurde durch einen vom Beklagten gefällten Baum schwer verletzt. Der Vorfall ereignete sich auf einem Wanderweg, der trotz Forstarbeiten nicht gesperrt war bzw. auch kein Warnschild über die Schlägerungsarbeiten angebracht wurde.

Der OGH erachtete es deshalb als vertretbar, dass die Klägerin kein relevantes Mitverschulden trifft, obwohl sie ein Motorsägengeräusch wahrnehmen konnte, dies jedoch einem anderen Ort zuordnete.

Der Zuspruch der Vorinstanzen in Höhe von € 40.000,00 wurde daher im Hinblick darauf, dass die Klägerin lange Krankenhausaufenthalte, zahlreiche Operationen in Narkose, lange Tragedauer des Oberarmgipses eine funktionelle Dauerfolge und psychische Beeinträchtigungen wegen der Möglichkeit von Spätfolgen davontrug, vom OGH als angemessen erachtet.

Zuspruch: € 40.000,00, Valorisierung: € 41.800,00

OGH 29.08.2018, 1 Ob 130/18a