Erektile Dysfunktion: Schmerzensgeld von € 50.000,00
Einleitung: Der Kläger, geboren im Jahr 1984, litt an Erektionsproblemen, die durch eine Operation verschlimmert wurden. Der beklagte Arzt führte die Operation nicht nach medizinischen Standards durch. Der OGH sprach dem Kläger Schmerzensgeld in Höhe von € 50.000,00 zu.
Beschreibung des Sachverhalts: Der Kläger hatte seine erste sexuelle Beziehung im Alter von ca. 21 Jahren, die ca. zweieinhalb bis drei Jahre dauerte. Während dieser Zeit traten Erektionsprobleme auf, die anfänglich durch die Verwendung von Kondomen gemildert wurden. Später hatte er jedoch keine Erektionsprobleme mehr, als er ohne Kondom verkehrte. Der Kläger suchte mehrere Urologen auf, die psychische Ursachen diagnostizierten.
Vorschlag einer Operation: Da die Erektionsprobleme des Klägers nicht besser wurden, konsultierte er einen dritten Arzt (der Beklagte), der ihm eine minimal-invasive Operation vorschlug. Der Beklagte klärte den Kläger nicht ausreichend über die Risiken auf, und die Operation führte zu schweren und anhaltenden Erektionsproblemen, die einer permanenten Impotenz gleichkamen. Nach einer einjährigen Psychotherapie akzeptierte der Kläger seinen Zustand zumindest teilweise.
Fehlerhafte Operation: Es konnte nicht festgestellt werden, dass beim Kläger tatsächlich ein venöses Leck vorlag, das die präoperativen Erektionsprobleme verursachte. Die diagnostische Abklärung der erektilen Dysfunktion erfolgte nicht gemäß den medizinischen Leitlinien. Daher war die durchgeführte Operation medizinisch nicht gerechtfertigt.
Entscheidung des OGH und Schmerzengeld: Der OGH sprach dem Kläger Schmerzensgeld in Höhe von € 50.000,00 zu. Eine medizinische Behandlung, die zu Gesundheitsbeeinträchtigungen führt, ist rechtswidrig, es sei denn, es liegt eine wirksame Einwilligung des Patienten vor, die in diesem Fall nicht gegeben war, da die Behandlung nicht nach medizinischen Standards durchgeführt wurde. Die Bemessung des Schmerzensgeldes obliegt dem Gericht, das in der Regel ein medizinisches Gutachten hinzuzieht.
Zusammenfassung: Das Schmerzensgeld soll dem Kläger eine einmalige Abfindung für die erlittenen Schmerzen und Unannehmlichkeiten bieten und ihm ermöglichen, die entzogene Lebensfreude auf andere Weise zu kompensieren. Körperliche und seelische Schmerzen werden gemeinsam bewertet.
Schluss: Bei medizinischen Behandlungen ist eine sachgerechte Diagnose und Durchführung nach den anerkannten Regeln der Medizin erforderlich. Ärzte haften, wenn die Behandlung nicht nach medizinischen Standards durchgeführt wird.