Anspannung eines Unterhaltspflichtigen auf nicht durch Verhaltensänderung erzielbare Einkünfte nur bei Schädigungsabsicht

OGH 1. 9. 2020, 10 Ob 25/20d

Die Anspannung auf fiktive Einkünfte setzt ein Verschulden des Unterhaltspflichtigen voraus. Es ist folgendermaßen zu unterscheiden: Für die Anspannung auf Einkünfte, die der Unterhaltspflichtige im Bemessungszeitraum durch eine Verhaltensänderung erzielen könnte, genügt leichte Fahrlässigkeit.

Die Anspannung auf Einkünfte, die der Unterhaltspflichtige im Bemessungszeitraum nur dann erzielen hätte können, wenn er ein früheres Fehlverhalten unterlassen hätte, kommt hingegen nur dann in Betracht, wenn er dieses Verhalten mit dem zumindest bedingten Vorsatz, den Unterhaltsberechtigten zu schädigen, gesetzt hat (Schädigungsabsicht).

Eine geldunterhaltspflichtige Mutter kann für ein anderes Kind aufgrund des Beschäftigungsverbots während der Mutterschutzfrist nicht auf ein Erwerbseinkommen angespannt werden. Die Anspannung auf ein fiktives höheres Wochengeld, das sie erhalten hätte, wenn sie vor dem Mutterschutz einer zumutbaren Beschäftigung nachgegangen wäre, ist nur bei Schädigungsabsicht möglich.