Patienten müssen nach diesem Gesetz klar und verständlich im Vorfeld mündlich und schriftlich aufgeklärt werden.

Nach der Aufklärung (der Patient darf nicht verzichten) muss eine Wartefrist von zumindest 14 Tagen vor dem Eingriff abgewartet werden.

Wartefrist bei 16- bis 18- Jährigen: 4 Wochen
Minderjährige benötigen, neben der Einwilligung der Erziehungsberechtigten eine Bestätigung eines klinischen Psychologen bzw Psychiaters, wonach keine psychische Störung vorliegt.
Ästhetische Behandlungen und Operationen bei unter 16-Jährigen sind generell unzulässig.

Bei Nichteinhaltung der Überlegungsfrist vor einer Schönheitsoperation liegt keine wirksame Einwilligung vor (OGH 6Ob120/18t 31.8.2018).

Eine vor Ablauf der Wartefrist durchgeführte Operatuin ist sohin grundsätzlich rechtswidrig. Wenn der Arzt aber in einem Prozess beweisen kann, dass der Patient den Eingriff auch nach Ablauf der Wartefrist seine Zustimmung erteilt hätte dann gilt der Eingriff als gesetzeskonform durchgeführt. Der Arzt haftet nicht.

OGH 18.3.2021 5 Ob 229/20t