Die Aufklärungspflicht des Arztes ist die Pflicht, einen Patienten über mögliche Gefahren und nachteilige Folgen einer Behandlung oder die Unterlassung einer Behandlung zu informieren und Risiken abzuklären.
Wenn im Zuge einer Behandlung ein Befund die Besprechung und Abklärung durch einen Facharzt erforderlich erscheinen lässt, dann muss der Arzt auf diese weitere Abklärung hinweisen und versuchen, den Patienten zu erreichen und zu informieren bzw. den Patienten zu einer Befundbesprechung in die Ordination oder das Krankenhaus zu bitten bzw. einen Termin anzubieten.
Nach einer neuen Entscheidung des OGH verstößt der Arzt nicht gegen seine Aufklärungspflicht, wenn er nach zwei erfolglosen Versuchen, den Patienten über verschiedene Wege (Mobiltelefon, Brief) zur Befundbesprechung einzuladen, keine weiteren Schritte setzt (OGH 20.2.2020, 6 Ob 17/20y)