Der Aufteilung unterliegen nur jene Vermögenswerte, die zwischen Eheschließung und Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft geschaffen wurden. Diese Vermögenswerte müssen bei Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft darüber hinaus auch noch vorhanden sein.

Ein Unternehmen, das einer der Ehegatten betreibt und “Sachen”, die zu einem Unternehmen gehören unterliegen nicht der Aufteilung.

AUSNAHME von diesem Grundsatz:
Unternehmensanteile die nur als Wertanlage gehalten werden.

Der Ehegatte, der das Unternehmen betreibt muss tatsächlich darauf Einfluss haben, Entscheidungen treffen und operativ tätig sein.

Erträge dieses Unternehmens unterliegen ebenfalls nicht der Aufteilung, auch thesaurierte Gewinne, die im Unternehmen bleiben, sind nicht in die Aufteilungsmasse einzubeziehen.

Werden Gewinne ausbezahlt werden sie zu ehelichem Vermögen, da sie umgewidmet wurden und unterliegen der Aufteilung.

Auch die Investition der Unternehmensgewinne oder Unternehmensbestandteile oder die Einbrinung von Bestandteilen des Unternehmens in ein anderes Unternehmen sind ebenfalls als unternehmenszugehörig anzusehen.

  • wenn auch in diesem Unternehmen Einfluss vom Ehegatten ausgeübt wird und dieser operative Funktionen inne hat
  • gilt auch für Stiftungen, wenn das Widerrufsrecht des Stifters vorbehalten wurde

OGH 2.3.2021 1 Ob 14/21x