Die Verwendung einer wortgetreuen Niederschrift einer heimlichen Aufnahme ist ohne Interessenabwägung in einem Gerichtsverfahren zulässig.

Zum Beweis des eigenen Standpunkts ist es daher möglich, ein Transkript einer Aufnahme (telefonat, Gespräch…) bei Gericht vorzulegen. Das Gericht hat die Beweiskraft im Verfahren zu würdigen und wird die Streitparteien zum Inhalt des Gesprächs befragen.

Grundsätzlich gilt, dass das im Vertrauen gesprochene Wort rechtlichen Schutz genießt. Es hanelt sich dabei um ein Persönlichkeitsrecht gemäß § 16 ABGB.

§ 120 StGB stellt das Zugänglichmachen oder Veröffentlichen der Tonaufnahme selbst unter Strafe, nicht die Verwendung eines Transkripts der Aufnahme.

Auch nach der DSGVO können sensible Daten verwendet werden, um den eigenen Standpnkt in einem Strafverfahren oder Zivilprozess durchzusetzen.

OGH 29.1.2008, 1 Ob 172/07m

In einer anderen Entscheidung verweist der OGH darauf, dass jedenfalls vorgebracht werden muss, warum das Interesse, den Inhalt von Gesprächen bekannt zu machen höher ist, als ein Geheimhaltungsinteresse der abgehörten Person.

OGH 20.12.2011, 4 Ob 160/11z

FAZIT: Transkripte können als Beweis in einem Verafhren vorgelegt werden. Aus Vorsicht ist aber vorzubringen, dass die Interessen für die Vorlage als Beweis höher zu bewerten sind, als die Interessen an der Geheimhaltung.