Nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes dürfen Daten nur verarbeitet werden, wenn Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen gedeckt sind und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzt werden.
Das Anbringen einer Dashcam mit Speichermöglichkeit als Beweismöglichekti bei Verkehrsunfällen ist nach Ansicht des VwGH nicht das gelindest mögliche Mittel und unverhältnismäßig, weil das Grundrecht auf Datenschutz anderer Personen dadurch verletzt wird.
Videoaufnahmen sind personenbezogene Daten. Perseonenbezogene Daten sind ganz allgemein Angaben über Betroffene, deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist. Aufnahmen durch Dashcams sind nach Ansicht des VwGH Daten, die die Identität anderer Personen bestimmbar machen.
VwGH 12. 9. 2016, Ro 2015/04/0011