Werden auch Minderjährige bestraft, wenn sie sich nicht an die Verordnung halten und haften Eltern für die Missachtung durch ihre Kinder?
Generell gilt, dass der Aufenthalt an öffentlichen Orten verboten ist. Eine Ausnahme ist etwa, dass öffentliche Orte im Freien alleine betreten werden dürfen oder mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren. Gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Erlaubt sind daher Sport, Spazierengehen, Gassigehen etc.
Im Fall einer polizeilichen Kontrolle muss jedenfalls der Grund des Aufenthaltes dargelegt und vor allem glaubhaft gemacht werden.
Viele Jungendliche möchten verständlicherweise ihre Freunde treffen und halten sich gemeinsam im Freien auf. Aktivitäten im Freien sind aber mit haushaltsfremden Personen jedenfalls verboten – die Strafen sind empfindlich.
Haften nun Eltern für ihre jugendlichen Kinder?
Jugendliche ab 14 Jahren sind strafmündig, da man bei diesen auf Grund ihrer Reife meist davon ausgehen kann, dass sie die Konsequenzen ihres Handelns einschätzen können und auch die relevanten Verbote und Gesetze kennen bzw. kennen.
Die Ausgangsbeschränkungen sind inzwischen jedem Österreicher bekannt. Jugendliche wissen daher jedenfalls, dass sie bei Treffen mit Freunden gegen ein Gesetz bzw. eine Verordnung verstoßen.
Die Aufsichtspflicht der Eltern geht im Regelfall nicht soweit, dass sie ihre jugendlichen Kinder beim Radfahren oder laufen etc. überwachen müssen. Als Elternteil darf man davon ausgehen, dass sich ihre jugendlichen Kinder an die derzeit geltende Verordnung halten.
Jugendliche müssen die Strafe sohin selbst bezahlen. Wissen Eltern allerdings, dass sich ihre Kinder mit Freunden treffen und verhindern dies nicht, haften sie wegen Verletzung der Aufsichtspflicht für die Strafen.
Bei Kindern unter 14 Jahren ist im Einzelfall zu überprüfen ob sie die Reife aufweisen und selbst verantwortlich sind oder den Eltern eine Aufsichtspflichtverletzung vorzuwerfen ist.