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Das ABGB regelt, unter welchen Bedingungen eine Person Ansprüche geltend machen kann, wenn sie Opfer einer Ehrenbeleidigung wird. Im Allgemeinen geht es um zwei Regelungen im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB): § 1330 Absatz 1 und § 1330 Absatz 2.

Gemäß § 1330 Absatz 1 ABGB besteht eine Ersatzpflicht bei einer Ehrenbeleidigung, die die Personenwürde betrifft. Es wird klargestellt, dass eine Ehrenbeleidigung auch durch wahre Tatsachenbehauptungen erfolgen kann.

Gemäß § 1330 Absatz 2 ABGB besteht eine Ersatzpflicht, wenn unwahre Tatsachenbehauptungen verbreitet werden, die zu einem Schaden oder Nachteil führen. Hierbei werden nur unwahre, rufschädigende Tatsachenbehauptungen sanktioniert, nicht jedoch Werturteile.