Schenkungen, die ein Pflichtteilsberechtigter oder ein Dritter vom Erblasser erhalten, sind dem Nachlass hinzuzurechnen und auf einen allfälligen Pflichtteil anzurechnen (€ 781 Abs 1 ABGB). Wäre bei Anrechnung von Schenkungen der Pflichtteil höher, hat der Pflichtteilsberechtigte die Möglichkeit, die Beschenkten auf Ergänzung des Pflichtteils zu klagen.

Der Erblasser hat zu Lebzeiten seiner Tochter zwei Liegenschaften geschenkt und seinem Sohn einen Betrieb übertragen und auch Schulden dieses Betriebs bezahlt.

Für die Berechnung des Pflichtteils und allfälliger Ansprüche gegenüber den weiteren Pflichtteilsberechtigten und Erben sind auch die vom Erblasser bezahlten Schulden als Schenkung zu sehen und zu berücksichtigen. In diesem Fall war das übergebene Einzelunternehmen, dessen Rettung die Zahlung gedient hat, kein vom beschenkten Sohn verschiedenes Rechtssubjekt und diesem zuzurechnen.

OGH 24.4.2020 2 Ob 44/20i