Wegweisung trotz Einschränkungen der Bewegungsfreiheit wegen Corona?
Die Polizei ist nach den Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes berechtigt, Gewalttäter/Gewalttäterinnen aus der Wohnung wegzuweisen. Bei einer Wegweisung aus der Wohnung wird auch ausgesprochen, dass ein Radius von 100m nicht betreten werden darf.
Die Wegweisung gilt für 14 Tage und kann über Antrag bei Gericht verlängert werden. Auch ohne vorherige polizeiliche Wegweisung kann eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragt werden. Ein Antrag kann auch ohne persönliches Erscheinen bei Gericht durch einen Anwalt elektronisch eingebracht werden. Einstweilige Verfügungen sind dringende Maßnahmen, die von den Gerichten auch derzeit behandelt werden müssen.
Wohin soll nun ein Gewalttäter/eine Gewalttäterin verwiesen werden, wenn die aktuellen Maßnahmen der Regierung aufrecht sind ?
Die körperliche Integrität ist ein schützenswertes Gut. Eine Wegweisung wird daher nur dann ausgesprochen, wenn “ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit” bevorsteht.
Aus unserer Sicht, ist eine Wegweisung jedenfalls auch weiterhin auszusprechen, um Personen (vor allem Minderjährige) zu schützen.
Die weggewiesene Person muss sich, wenn sie gesund ist (Corona-negativ oder ohne Symptome), bei Freunden oder anderen Familienmitgliedern oder in einem der noch geöffneten Hotels aufhalten. Bei behördlich aufgetragener Quarantäne ist die weggewiesene Person entweder im Krankenhaus oder in derzeit eingerichteten Quarantänebereichen wie etwa Messe Wien unterzubringen. Bei bereits bestehender massiver Gewalt wird auch eine Unterbringung in einer Justizanstalt als angemessene Maßnahme anzusehen sein, um gefährdete Personen zu schützen.
Derzeit liegen uns keine bekannten Fälle vor und stellt dieser Beitrag eine persönliche juristische Einschätzung dar.
Wir stehen Ihnen jederzeit für Fragen zur Verfügung, bei einer Gefahrensituation wenden Sie sich umgehend an die Polizeidienststelle in Ihrer Nähe.
Eine Nachfrage bei der Polizei hat ergeben, dass bei Corona-Verdachtsfällen mit der Einsatzleitung besprochen wird, wo die weggewiesene Person untergebracht wird. Liegt kein Verdachtsfall vor, so hat die weggewiesene Person selbst für ihre Unterkuft Sorge zu tragen.