Gutscheine sind ein oft gewähltes Geschenk. Meist wird eine Dauer der Gültigkeit vom Unternehmer festgelegt.

Wird keine Dauer der Gültigkeit festgelegt, so kann ein Gutschein 30 Jahre lang eingelöst werden.

Eine Fristverkürzung ist jedenfalls dann zulässig, wenn sie zwischen zumindest annähernd gleich starken Vertragspartner individuell vereinbart wurden (Unternehmer – Unternehmer beispielsweise). Konsumenten gelten geegnüber Unternehmern als jedenfalls schwächer. Bei Überprüfung der AGB bzw der Vereinbarungen über den Kauf eines Gutscheines gelten strengere Kriterien bei der Überprüfung, ob eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB vorliegt.

Mit der Beschränkung der Gültigkiet eines Gutscheines hat sich der OGH schon öfter auseinandergesetzt.

Hier einige Beispiele für eine unzulässig kurze Gültigkeit eines Gutscheines:

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