Grundsätzlich haftet der Eigentümer, wenn ein Baum auf Grund seines mangelhaften Zustandes umstürzt. Diese Haftung ist von der Bauwerkhaftung (§ 1319 ABGB) abgeleitet.
Eine Mangelhaftigkeit des Baumes liegt etwa dann vor, wenn er morsch ist, auf Grund eines Schädlingsbefalls keine Standfestigkeit mehr hat, abgstorbene Äste herabzufallen drohen etc.
Der Eigentümer haftet dann nicht, wenn er nachweisen kann, dass er alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat, um den Baumbestand zu überprüfen und etwaige Maßnahmen zu setzen.
Im gegenständlichen Fall (OGH 26.5.2020, 2 Ob 50/20x) stürzten zwei Bäume während eines Sturms um und beschädigten das Eigentum des Klägers. Die Gemeinde als beklagte Partei konnte nachweisen, dass sie ein fachkundiges Unternehmen mit der regelmäßigen Kontrolle beauftragt hat. Sie musste daher für die entstandenen Schäden nicht haften und keinen Ersatz leisten.