OGH 16.09.2020, 6 Ob 164/20s

Der Immobilienmakler setzte den Kaufinteressenten mit der unrichtigen Information unter Druck, dass dieser an sein tatsächlich vom Verkäufer nicht angenommenes und bereits abge-laufenes Kaufanbot gebunden ist.

Damit hat der Makler gegen seine Interessenwahrungspflicht verstoßen und ist gemäß § 3 Abs 4 MaklerG zu Schadenersatz verpflichtet. Der Immobilienmakler ist auch verpflichtet Rechtsverteidigungskosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur außergerichtlichen Prüfung der Rechtslage beim Käufer entstanden sind, zu ersetzen.

Dass der Kaufinteressent auch vom Verkäufer und dessen Rechtsanwalt unter Druck gesetzt wurde, kann den Immobilienmakler nicht entlasten und führt nur zu einer Solidarhaftung der Mitschädiger.

Trotz Naheverhältnisses des Immobilienmaklers zum Liegenschaftsverkäufer, ist dieser zur Neutralität verpflichtet und hat gemäß § 3 Abs 1 MaklerG die Interessen des Käufers als Auf-traggeber zu wahren.