OGH 04.11.2020 3 Ob 73/20m

Sachverhalt: Der beklagte Schifahrer ist ein erfahrener durchschnittlich guter Schifahrer. Er furh am Unfalltag auf der linken Seite der Piste schnell mit zügigen Schwüngen aber nicht unkontrolliert ins Tal. Nicht festgestellt werden konnte, ob der Beklagte zu schnell gefahren ist.

Als der Beklagte seine Geschwindigkeit verringerte gelangte er eine eisige Platte, verkantete und stürzte. Er rutschte darauf hin über die Piste und kollidierte mit der am rechten Pistenrand stehenden Klägerin. Die Klägerin wurde durch den Sturz verletzt. Die Klägerin behauptete im Verfahren, dass der Sturz auch auf die überhöhte Geschwindigkeit des Beklagten zurück zu führen sei.

Die ersten Instanzen bejahten die Haftung des beklagten Schifahrers.

Der OGH verneinte eine Haftung. Der Beklagte hat sich entsprechend seiner Fähigkeiten und Pistenverhältnissen verhalten. Der Sturz ist nicht auf ein sorgfaltswidirges Verhalten zurück zu führen und wäre die Klägerin beweispflichtig für die behauptete überhöhte Geschwindigkeit gewesen.

Der Unfall fällt daher in den Bereich des erlaubten Sportrisikos.