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Hass im Netz ist ein wachsendes Problem, das zu einer Gesetzesreform geführt hat. Es gab bereits vor dem Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz verschiedene rechtliche Möglichkeiten, um gegen Hass im Netz vorzugehen. Dazu gehören zivilrechtliche Ansprüche, medien- und strafrechtliche Verfahren sowie datenschutzrechtliche Beschwerden.

Das Gesetz führte prozessuale Änderungen ein, wie das neue Mandatsverfahren in der Zivilprozessordnung, und definierte neue Delikte wie unbefugte Bildaufnahmen. Diese Änderungen sollen es Betroffenen erleichtern, gegen Hass im Netz vorzugehen. Der Konflikt zwischen Meinungsfreiheit und rechtswidrigen Aussagen bleibt jedoch bestehen.

Gefährliche Drohung

Die gefährliche Drohung spielt im digitalen Bereich eine bedeutende Rolle, kann aber auch außerhalb des Internets vorkommen. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter beabsichtigt, das Opfer einzuschüchtern und in Angst und Unruhe zu versetzen. Es ist nicht erforderlich, dass der Täter eine spezifische Handlung, Duldung oder Unterlassung erreichen möchte. Dieser Tatbestand ist eng mit der Nötigung nach § 105 StGB verbunden. Eine gefährliche Drohung beinhaltet das In-Aussicht-Stellen eines schädlichen Ereignisses, selbst wenn das Opfer keine oder nur geringe Angst empfindet. Die Reaktion des Opfers ist jedoch ein Indiz dafür, ob eine gefährliche Drohung vorliegt. Eine Drohung, die als Scherz gemacht wurde, in einem bestimmten Milieu üblich ist oder aus purer Wut ohne konkreten Hintergrund erfolgte, ist grundsätzlich nicht strafbar.

Gemäß § 107 Abs. 2 StGB gibt es zusätzlich strafverschärfende Bestimmungen für bestimmte Arten von Drohungen, wobei insbesondere die Drohung mit dem Tod praktische Relevanz hat.

Cybermobbing

Der Tatbestand der fortwährenden Belästigung, auch bekannt als “Cybermobbing”, wird in § 107c StGB geregelt. Dieser Deliktstyp ergänzt die strafrechtliche Verfolgung von beharrlicher Verfolgung gemäß § 107a StGB, auch bekannt als “Stalking”. § 107c StGB bezieht sich auf das, was im Allgemeinen als Mobbing verstanden wird. Es handelt sich um ein Offizialdelikt, das die Belästigung des Opfers mit Hilfe von Telekommunikationsmitteln oder Computersystemen bestraft. Die Belästigung kann entweder eine strafbare Handlung gegen die Ehre des Opfers beinhalten oder die Veröffentlichung von Bildern oder Informationen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich des Opfers umfassen, wie zum Beispiel die Verbreitung von Nacktaufnahmen.

Obwohl der Wortlaut von “fortdauernder Belästigung” spricht, kann bereits eine einzelne Handlung strafbar sein. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass der Tatbestand eine “längere Wahrnehmbarkeit” der Informationen voraussetzt, für die bereits ein einzelner Post ausreichen kann.

Üble Nachrede

Die Straftat der üblen Nachrede besteht darin, dass der Täter das Opfer in der öffentlichen Meinung herabsetzt, beispielsweise durch unehrenhaftes oder unsittliches Verhalten. Es genügt bereits, wenn das Opfer mit wenigen anderen Personen oder sogar in geschlossenen Gruppen als (potenzielle) Empfänger präsent ist. Gemäß § 111 Abs. 3 StGB wird der Täter nicht bestraft, wenn sich die Behauptungen als wahr erweisen oder der Täter zumindest annehmen konnte, dass sie wahr sind.

Üble Nachrede ist ein Privatanklagedelikt, das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft nicht von sich aus aktiv wird, um die Straftat zu verfolgen oder anzuklagen. Die Verantwortung liegt in der Regel bei der betroffenen Person, die Anzeige erstatten und als Privatkläger auftreten muss, um den Täter zur Verantwortung zu ziehen.

Verleumdung

Für den Tatbestand der Verleumdung gemäß § 297 Abs. 1 StGB ist es nicht zwingend erforderlich, dass die betroffene Person exakt und namentlich benannt wird. Es genügt, wenn der falsche Verdacht einer strafbedrohten Handlung erhoben wird, die von Amts wegen verfolgt wird und der solcherart Verleumdete durch beschreibende Merkmale identifiziert werden kann. Diese Beschreibung muss den Verdacht konkret genug darstellen, um die betroffene Person der Gefahr einer behördlichen Verfolgung auszusetzen. Wenn die beschreibenden Merkmale auf mehrere Personen innerhalb eines überschaubaren Kreises zutreffen, haftet der Täter entsprechend seines (zumindest bedingten) Vorsatzes für die Gefährdung jeder einzelnen Person.