Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil bzw. der getrennt lebende Elternteil hat nach § 189 ABGB das Recht, wesentliche Informationen über das Kind zu erhalten. Diese Informationen betreffen etwa Schulwahl, Schulerfolg, Berufswahl und Einkommen.
Erhält der Elternteil diese Informationen nicht, so kann er einen Antrag beim zuständigen Bezirksgericht stellen. In diesem Verfahren hat nicht nur der Elternteil in dessen Haushalt das Kind lebt Parteistellung sondern auch das Kind – ab dem 14. Lebensjahr.
Wesentliche Inforamtionen wie etwa Schulzeugnisse sind auch dann herauszugeben, wenn das Kind nicht willens ist. Das Informationsrecht des nicht obsorgeberechtigten Elternteils darf nicht eingeschränkt werden.
OGH 24.6.2020, 1 Ob 112/20g