Wer ist zur Insolvenzanmeldung verpflichtet?
– jeder Einzelunternehmer
– bei Personengesellschaften: die persönlich haftenden Gesellschafter
– bei Kapitalgesellschaften, GmbH: Geschäftsführer in vertretungsbefugter Zahl
– Aktiengesellschaften: Vorstand
Voraussetzungen für die Insolvenzanmeldung
o Zahlungsunfähigkeit (§ 66 IO)
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner mangels liquider Mittel nicht in der Lage ist, die fälligen Verbindlichkeiten zu bezahlen und er sich die erforderlichen Zahlungsmittel auch nicht innerhalb angemessener Frist beschaffen kann (60 Tage).
Maßgeblich sind die fälligen Verbindlichkeiten. Noch nicht fällige Verbindlichkeiten spielen bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit keine Rolle.
Stundungsvereinbarungen führen zum Aufschub der Fälligkeit und sind daher bei einer entsprechenden Vereinbarung nicht mehr insolvenzbegründend.
Nicht relevant ist, dass die Gläubiger schon „andrängen“. Es ist daher nicht notwendig, dass Gläubiger bereits Klagen bzw. Exekution führen.
o Überschuldung (§ 67 IO):
Der Überschuldungstatbestand ist maßgeblich für Kapitalgesellschaften (GmbH / AG) sowie auch für Personengesellschaften, an welchen keine physische Person beteiligt ist (GmbH & Co KG).
Ausgangspunkt für die Überprüfung der Insolvenzantragspflicht ist das Vorliegen einer buchmäßigen Überschuldung. Wenn das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht ist und daher bilanziell negatives Eigenkapital vorliegt (dies ist in der Bilanz so zu benennen), liegt eine Überschuldung vor.
Dieses Vorliegen einer bilanziellen Überschuldung (negatives Eigenkapital) führt zur Verpflichtung, im Anhang des Jahresabschlusses zu erläutern, ob eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechtes vorliegt.
Dabei ist zu überprüfen, ob die Überschuldung zu einer Verpflichtung führt, Insolvenz anzumelden. Zu diesem Zweck ist eine Fortbestandsprognose zu erstellen. Es ist ein Vermögensstatus auf Liquidationsbasis zu erstellen – dies bedeutet eine Änderung des bisherigen Bewertungsansatzes.
Die Vermögenswerte (Aktiva und Passiva) sind so zu bewerten, als würde das Unternehmen liquidiert (aufgelöst) werden. Dabei ist auf die Liquidationswerte abzustellen, sohin auf die Erlöse, die bei einem Verkauf des Unternehmens erzielt werden würden. Kommt es dabei – dies ist regelmäßig zu erwarten – zu einer rechnerischen Überschuldung (die Passiva sind höher als die Aktiva), so ist in einem zweiten Schritt zu überprüfen, ob eine positive Fortbestehensprognose vorliegt.
In der Fortbestehensprognose ist eine valide, begründete Aussage darüber zu treffen, ob das Unternehmen in Zukunft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seine geschäftlichen Aktivitäten unter Einhaltung seiner zukünftigen Zahlungsverpflichtungen fortführen kann.
Ist dies nicht der Fall, so liegt eine negative Fortführungsprognose vor, welche zur Insol-venzantragsverpflichtung führt.
Frist für die Insolvenzanmeldung
Die Insolvenz muss ohne schuldhafte Verzögerung spätestens binnen 60 Tagen nach Eintritt der Voraussetzungen beantragt werden. Der Antrag ist nur dann nicht schuldhaft verzögert, wenn die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung sorgfältig betrieben worden ist. Diese Frist ist aber nicht zwingend auszunützen; zeichnet sich ab, dass die Zahlungsunfähigkeit nicht binnen 60 Tagen behoben werden kann, ist sofort nach Erkennen dieses Umstandes Insolvenz anzumelden.
Bei Kapitalgesellschaften ist natürlich auch die Insolvenz anzumelden, wenn Zahlungsun-fähigkeit eingetreten ist (siehe oben).
Aufgrund der Maßnahmen der Bundesregierung und der damit ausgelösten Betriebssperren wird es bei vielen Unternehmungen aufgrund entgangener Umsätze zu Zahlungsschwierigkeiten kommen. Diese Zahlungsschwierigkeiten können einerseits durch von den öffentlichen Stellen zugesagten Krediten behoben werden; andererseits können Stun-dungsvereinbarungen mit den Gläubigern getroffen werden, um die Fälligkeit von Verbindlichkeiten hinauszuschieben. Ist dies nicht möglich, läuft die 60-Tage-Frist; eine Verlängerung dieser Frist ist in politischer Diskussion, jedoch noch nicht durchgeführt.
In der politischen Diskussion steht eine Verlängerung der Insolvenzanmeldefrist von 60 Tagen auf 120 Tage im Raum. In Deutschland wurde eine derartige Maßnahme bereits von der politischen Seite zugesagt.
Es ist daher bis auf Weiteres von der Rechtslage wie dargestellt auszugehen; es empfiehlt sich daher, mit großen Gläubigern (Finanzamt, Sozialversicherungen) längerfristige Stun-dungsvereinbarungen zu treffen, weil Stundungsvereinbarungen die Fälligkeit der Forde-rung aufheben.
Sollte sich infolge der politischen Entwicklung eine Veränderung diesbezüglich ergeben, werden wir Sie wiederum auf unserer Homepage informieren.