Eltern haben das Recht und die Pflicht, persönliche Kontakte mit ihrem minderjährigen Kind zu haben. Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen können auch Großeltern und Dritte Kontakt zum Kind haben.

Das Ausmaß der Kontakte hängt vom Alter des Kindes ab. Die Kontakte können entweder einvernehmlich oder gerichtlich festgelegt werden (gemäß § 187 ABGB).

Eine Vollstreckung nach der Exekutionsordnung ist nicht möglich, jedoch kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen angemessene Zwangsmittel nach § 79 Abs. 2 AußStrG anordnen.

Das Recht auf persönliche Kontakte zwischen Eltern und Kindern ist ein grundlegendes Recht, das durch Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Artikel 9f der UN-Kinderrechtskonvention geschützt wird. Das Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, sofern dies seinem Wohl nicht widerspricht.

Die Eltern haben nicht nur das Recht, sondern auch die Verpflichtung, persönliche Kontakte zu ihren Kindern aufrechtzuerhalten (gemäß § 186 ABGB).

Die Regelung der Kontakte zielt darauf ab, die enge Beziehung zwischen Eltern und Kindern zu fördern und sowohl Freizeit- als auch Alltagsbetreuungszeiten des Kindes einzubeziehen (gemäß § 187 Absatz 1 ABGB). Der Zweck besteht darin, die Bindung zwischen Kind und Eltern zu erhalten oder auch eine Beziehung zu einem bisher unbekannten Elternteil herzustellen oder wieder aufzubauen.

Die Regelung des Kontaktrechts ist notwendig, wenn es zu einer faktischen Trennung zwischen dem Kind und einem Elternteil kommt. Entscheidend sind dabei die tatsächlichen Umstände. Das Recht auf Kontakt zwischen dem minderjährigen Kind und dem Elternteil, mit dem es nicht im gemeinsamen Haushalt lebt oder bei dem es sich nicht hauptsächlich aufhält, gilt daher auch bei bestehender gemeinsamer Obsorge beider Eltern. Das Kontaktrecht besteht auch während eines laufenden Obsorgeverfahrens.

Das oberste Gebot bei der Gestaltung der Kontakte ist das Wohl des Kindes. Das Alter, die Bedürfnisse und die Wünsche des Kindes sowie die Intensität der bisherigen Beziehung werden besonders berücksichtigt (gemäß § 187 Absatz 1 Satz 5 ABGB). Regelmäßige Kontakte entsprechen in der Regel dem Wohl des Kindes.

Für Kleinkinder (bis sechs Jahre) sind häufigere, aber kürzere Kontakte vorzuziehen. Die Rechtsprechung in Bezug auf Kleinkinder ist uneinheitlich, aber es wird oft ein Kontakt von zwei Stunden bis zu einem halben Tag zwei Mal im Monat als ausreichend angesehen. Allerdings tendieren immer mehr Richter dazu, bei Kleinkindern einen wöchentlichen Kontakt von mehreren Stunden zu gewähren.

Ab dem 6. Lebensjahr ist der Regelfall ein Wochenendkontakt alle 14 Tage, der entweder von Samstagmorgen bis Sonntagabend, von Freitag nach der Schule bis Sonntagabend oder von Samstagmorgen bis Montagmorgen dauert. Zusätzlich kann auch ein Kontaktrecht unter der Woche gewährt werden. Darüber hinaus gibt es ein Kontaktrecht während der Schulferien. In der Regel umfasst das Ferienkontaktrecht zwei bis drei Wochen im Sommer und eine Woche im Winter. Die Regelung von Feiertagen und Geburtstagen erfolgt individuell, wobei besonders wichtige Feiertage wie Heiligabend, Ostern und der Geburtstag im Haushalt des betreuenden Elternteils verbracht werden sollten.

Fasse bitte zusammen: In Verfahren über die persönlichen Kontakte findet ein Kostenersatz nicht statt (§ 107 Abs 5 AußStrG). Hinsichtlich der Tragung der Kosten eines Sachverständigen-Gutachtens oder eines Dolmetschers sind aber § 2 Abs 1 und 2 GEG zu beachten. Wenn die Kosten vom Bund aus Amtsgeldern bezahlt wurden und bislang keine Kostenentscheidung vorliegt, sind die Kosten von den Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlasst haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde. Mehrere Personen, die zum Ersatz des selben Betrages verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand. Mündige Minderjährige haben volle Parteistellung und können auch gegen die Entscheidung des Pflegschaftsgerichts ein Rechtsmittel einlegen (§ 104 Abs 1 AußStrG). Der gesetzliche Vertreter des mündigen Minderjährigen kann zusätzlich im Verfahren für den Minderjährigen auftreten, wobei das Gericht sämtliche Anträge behandelt (§ 104 Abs 2 AußStrG). Der unmündige Minderjährige wird im Verfahren immer durch den obsorgeberechtigten, ihn betreuenden Elternteil vertreten. Das mündige Kind kann die Kontakte zum Elternteil ablehnen (§ 108 AußStrG). Minderjährige unter 14 Jahren können hingegen auch gegen ihren Willen zu einem Besuchsrecht verhalten werden.21 Trotzdem ist die Mündigkeit keine starre Altersgrenze für die Beachtlichkeit der Verweigerung des persönlichen Umgangs durch Minderjährige.22 Es hängt daher auch von der Entscheidungsfähigkeit des Kindes ab, ob die Weigerung eines noch nicht 14-jährigen Kindes zu beachten ist.23ChatGP

In Verfahren über persönliche Kontakte zwischen Eltern und Kindern werden keine Kosten erstattet (gemäß § 107 Absatz 5 AußStrG).

Die Regelungen von § 2 Absatz 1 und 2 des Gerichts- und Exekutionsgebührengesetzes (GEG) sind jedoch in Bezug auf die Tragung der Kosten eines Sachverständigen-Gutachtens oder eines Dolmetschers zu beachten.

Mündige Minderjährige haben volle Parteistellung und können gegen Entscheidungen des Gerichts Rechtsmittel einlegen (gemäß § 104 Absatz 1 AußStrG). Der gesetzliche Vertreter des mündigen Minderjährigen kann auch im Verfahren für den Minderjährigen auftreten, und das Gericht behandelt alle Anträge (gemäß § 104 Absatz 2 AußStrG).

Unmündige Minderjährige werden im Verfahren immer durch den obsorgeberechtigten Elternteil vertreten, der sie betreut.

Ein volljähriges Kind hat das Recht, Kontakte zum Elternteil abzulehnen (gemäß § 108 AußStrG). Minderjährige unter 14 Jahren können jedoch auch gegen ihren Willen zu einem Besuchsrecht verpflichtet werden. Die Mündigkeit ist jedoch keine starre Altersgrenze für die Beachtung der Ablehnung persönlicher Kontakte durch Minderjährige. Es hängt auch von der Entscheidungsfähigkeit des Kindes ab, ob die Weigerung eines Kindes unter 14 Jahren zu beachten ist.