Das Gericht kann die Besuchsbegleitung anordnen, wenn es der Meinung ist, dass es für die Wahrung des Kindeswohls notwendig erscheint.
Die Besuchsbegleitung kann einerseits als temporäre Maßnahme zur Neu- und Wiederanbahnung aber andererseits auch als dauerhafte Maßnahme eingesetzt werden. Die Ausübung der Besuchsbegleitung hat durch eine geeignete Person oder Stelle zu erfolgen. Die Kosten sind vom kontaktberechtigten Elternteil zu tragen. Ein Förderung kann beantragt werden, wird aber nur befristet gewährt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Wenn der kontaktberechtigte Elternteil sich die Kosten der Besuchsbegleitung nicht leisten kann, ist abzuwägen, ob Kontakte ohne Besuchsbegleitung dem Wohl des Kindes mehr dienen als das generelle Unterbleiben von Kontakten. Wenn dies der Fall ist, kann laut OGH von einer verpflichtenden Besuchsbegleitung abgesehen werden.
OGH 11.08.2020, 4 Ob 78/20d