Ein Nachbar hat gegen seinen Nachbarn einen Anspruch auf Unterlassung von Immissionen, wenn diese Immissionen ortsunüblich sind und die Nutzung des eigenen Grundstücks/der eigenen Wohnung wesentlich beeinträchtigt ist (§ 364 Abs 2 ABGB).
Eine “Absolutblendung”, die durch die Reflexion des Sonnenlichts von einer Solaranlage in verschiedenen Bereichen des Nachbarhauses (Eingang, Ausfahrt, Garagentor, Gang vor dem Küchenfenster, Fenster der Galerie) in einer Dauer von 64 bis 360 Minuten pro Tag verursacht wird, kann als wesentliche Beeinträchtigung qualifiziert werden.
OGH 26.2.2020, 9 Ob 80/19h