In diesem Beitrag möchten wir Ihnen einen Teilaspekt der Vertragsanfechtung näher bringen, und zwar den Wegfall der Geschäftsgrundlage
Die Vertragsparteien gehen bei Abschluss eines Vertrags davon aus, dass sich die Umstände nicht ändern werden und jeder der Vertragsparteien den Vertrag erfüllen kann. Dies war auch viele Jahre der Fall. Durch die derzeitige Krise und die damit verbundenen behördlichen Maßnahmen hat sich aber das gesamte Leben verändert und ist die Erfüllung eines Vertrags oft unmöglich geworden. Das betrifft Konzerte, Lieferungen von Lebensmittel an Restaurants, Fertigstellung von bestellter Ware, Montagen und vieles mehr.
Wenn nun die Geschäftsgrundlage weggefallen ist indem die Erfüllung nicht mehr möglich ist (Konzerte wurden abgesagt, Ausgangssperren ausgesprochen etc) so kann der Vertragspartner den Vertrag anfechten. Der Vertrag zerfällt nicht automatisch mit Beginn der Maßnahmen.
Der Wegfall der Geschäftsgrundlage muss bei Abschluss des Vertrags unvorhersehbar sein und nicht von einem der Vertragspartner veranlasst oder verschuldet worden sein, was auf die derzeitige Situation zutrifft.
Die Anfechtung muss aber auch die letzte bestehende Möglichkeit sein. Andere Möglichkeiten wie Kündigung, Gewährleistung oder Widerruf müssen zuvor geprüft werden.
Bei Fragen zu Ihren Verträgen stehen wir Ihnen auch telefonisch jederzeit zur Verfügung.