Das Recht am eigenen Bild fällt unter die im ABGB geregelten Persönlichkeitsrechte.
Die Anfertigung eines Filmes ohne Zustimmung der aufgenommenen Person stellt sohin grundsätzlich einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte dar. Wenn die filmende Person aber auf Grund eines berechtigten Interesses einen Vorfall aufnimmt, kann die heimliche Aufnahme gerechtfertigt sein. Die gefilmte Person hat keinen Anspruch auf Löschung der Aufnahmen.
In einer aktuellen Entscheidung kam der OGH zum Schluss, dass die Aufnahme eines Streits bzw. eines Angriffs für die Beweisführung vor Polizei und Gericht gerechtfertigt ist. Das Persönlichkeitsrecht der Angreiferin tritt zurück.
Aufnahmen zur Belustigung sind jedenfalls unzulässige Eingriffe, die Aufnahmen müssen gelöscht werden.
Tonbandaufnahmen einer geschäftlichen Besprechung unter vier Augen ohne Zustimmung des Gesprächspartners sind ebenfalls rechtswidrig und können zur Entlassung führen.
OGH 6Ob206/19s 20.5.2020