Das Pflegschaftsgericht kann gemäß § 107 Abs 3 AußStrG Maßnahmen anordnen, die der Sicherung des Kindeswohls dienen:

  • Besuch einer Familien-/Erziehungsberatung
  • Absolvierung eines Aggressionstrainings
  • Verbot der Ausreise mit dem Kind
  • Abnahme der Reisedokumente

Das Gericht kann aber nicht anordnen, dass sich ein Elternteil einem regelmäßigen Alkoholtest unterzieht ( OGH 28.1.2020, 4 Ob 201/19s).

Es können nur Maßnahmen angeordnet werden, die im Gesetz entweder ausdrücklich aufgezählt werden oder den Maßnahmen gleichwertig sind.