Ein Pflichtteilsberechtigter hat Anspruch auf Ergänzung seines Pflichtteils gegenüber Personen, die vom Verstorbenen beschenkt wurden, wenn sein Pflichtteil durch die Schenkungen verkürzt wurde.

Wurden andere pflichtteilsberechtigte Personen beschenkt verjährt der Anspruch nicht, bei nichtpflichtteilsberechtigten verjährt der Anspruch nach 2 Jahren ab Schenkung.

Der OGH hat aktuell ausgesprochen (OGH 29.6.2020, 2 Ob 142/19z), dass der Pflichtteilsberechtigte ein Recht auf Auskunft hat. Im Verfahrenüber diese Auskunft sind einfache Nachforschungen, wie zB die Durchsicht der Belege zu Konten und Depots des Erblassers oder Auskunftsersuchen an Banken und mögliche Geschenknehmer möglich.