Relevante Bestimmung für Konsumenten ist § 31e KSchG
Dieser normiert Folgendes: Ergibt sich nach der Abreise, dass ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder nicht erbracht werden kann, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die Reise weiter durchgeführt werden kann. Der Reisende hat jeden Mangel, den er während der Reise feststellt unverzüglich mitzuteilen. Wenn der Reiseveranstalter einen erheblichen Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht hat und dies auf einem der Reiseveranstalter zurechenbaren Verschulden beruht, hat der Reisende auch Anspruch auf angemessenen Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude.
Diese Bestimmungen betrifft die Mängel nach der Abreise. Was kann man tut, wenn der Antritt der Reise unmöglich ist, da etwa wie gegenständlich eine Seuche ausgebrochen ist.
Die Erbringung der Leistung ist dann unmöglich geworden, wenn der vereinbarungsgemäßen Erfüllung des Vertrags ein dauerndes Hindernis entgegensteht. Ist das Hindernis temporär liegt ein Fall des Verzuges vor.
Der Veranstalter schuldet einen Erfolg, dessen Ausbleiben sein Risiko und nicht das Risiko des Reisenden ist. Tatbestände der neutralen Sphäre, also sich nach Vertragsabschluss ergebende Umstände, die weder vom Reisenden noch von seinem Vertragspartner zu verantworteten gehen zu Lasten des Veranstalters (Terr-orgefahr, Naturkatastrophe etc)
Wenn nun vorab klar ist, dass aufgrund der Situation wie sie derzeit besteht, die Reise nicht angetreten werden kann bzw. vom Reiseveranstalter seine Leistungen nicht mehr erfüllt werden kann, ist der Konsument zur Wandlung des Vertrags berechtigt, da eine Verbesserung nicht möglich ist.
In diesem Zusammenhang ist auch der Wegfall der Geschäftsgrundlage relevant.
Ein Rücktritt (Wandlung/Anfechtung des Vertrags) ist sohin möglich und sind alle vom Reiseteilnehmer bereits geleisteten Zahlung zurückzuerstatten, wenn die Reise für den Kunden aus nach Vertragsabschluss sich ergebenden weder von ihm noch den Vertragspartnern zu verantwortenden oder zu beeinflussenden Ereignissen unmöglich oder unzumutbar wird. Dies wurde vom OGH etwa zugesprochen bei akuter Kriegsgefahr, Terrorgefahr oder Naturkatastrophen.
Bei Reisewarnungen und bei Gefahr für die Gesundheit bei Antritt Reise ist derzeit jedenfalls ein Rücktritt von der Reise zu erklären. Der Rücktritt kann nur Reisen betreffen, die unmittelbar bevorstehen und bei welchen die Erbringung der Leistung durch den Reiseveranstalter jedenfalls un-möglich sein wird.
Reisen im Herbst oder Winter können derzeit nicht mit der gegenständlichen Situation verglichen werden. Es ist aus derzeitiger Sicht nämlich nicht klar, ob der Reiseveranstalter die Leistungen erbringen wird können oder nicht. Nur die Sorge allein rechtfertigt keinen Rücktritt von Reise.
Vor Rücktrittserklärungen und Stornierungen sollten Sie sich unbedingt beraten lassen.