In Österreich gibt es zwei Arten von Scheidungen: die einvernehmliche Scheidung und die strittige Scheidung.

Die entsprechenden Gesetzesstellen für diese Arten von Scheidungen sind:

  1. Einvernehmliche Scheidung: Eine einvernehmliche Scheidung ist möglich, wenn beide Ehepartner sich über alle Scheidungsfolgen, wie etwa Unterhalt, Aufteilung des Vermögens und Obsorge für gemeinsame Kinder, einig sind.
  2. Strittige Scheidung: Eine strittige Scheidung erfolgt, wenn die Ehepartner sich nicht über alle Scheidungsfolgen einigen können und vor Gericht streitig verhandeln müssen.

Es ist wichtig zu beachten, dass in Österreich eine Scheidung nur von einem Gericht ausgesprochen werden kann und die Einhaltung der rechtlichen Voraussetzungen erforderlich ist, unabhängig davon, ob es sich um eine einvernehmliche oder eine strittige Scheidung handelt.

Die einvernehmliche Scheidung erfolgt durch einen Vergleich, der von den Ehepartnern unterzeichnet und anschließend beim Gericht eingereicht wird sowie den Ausspruch der Scheidung durch den Richter/die Richterin mit Beschluss. Um eine einvernehmliche Scheidung zu beantragen, müssen die Ehepartner gemeinsam einen Antrag bei Gericht stellen. Das Gericht setzt dann einen Termin an, bei dem der Vergleich bzw. die Scheidungsfolgenvereinbarung unterschrieben wird. Sofern beide Ehepartner beidiesem Termin auf Rechtsmittel verzichten, wird die Scheidung sofort rechtskräftig und der Vergleich tritt in Kraft. Falls jedoch nicht auf Rechtsmittel verzichtet wird, haben beide Ehepartner die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Vergleichs und des Scheidungsbeschlusses den Antrag zurückzuziehen.

Der Vergleich soll sämtliche Rechtsfolgen bei Scheidung der Ehe beinhalten:

Ehegattenunterhalt, Obsorge und Kontaktrecht, Kindesunterhalt, Aufteilung des ehelichen Vermögens, etwaige Ausgleichszahlung, Eigentumsübertragung etc

Bei der strittigen Scheidung (§ 49 EheG) gibt es verschiedene Arten, nämlich die Scheidung aus Verschulden, die Scheidung wegen Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft und die Scheidung aus anderen Gründen. Das Scheidungsverfahren wird durch eine Klage eines Ehepartners eingeleitet. Bei der Scheidung aus Verschulden muss dem anderen Ehegatten das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe vorgeworfen und nachgewiesen werden. Bei der Scheidung wegen Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft wird in der Klage geltend gemacht, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens 3 Jahren aufgehoben ist. Wenn der andere Ehegatte kein Verschulden des klagenden Ehegatten einwendet, wird die Ehe geschieden, ohne dass das Gericht ein Verschulden feststellt.

Scheidung aus anderen Gründen:

Ein Ehegatte kann gemäß § 50 EheG die Scheidung beantragen, wenn die Ehe infolge eines Verhaltens des anderen Ehegatten, das aufgrund von psychischer Krankheit oder vergleichbarer Beeinträchtigung nicht als Eheverfehlung betrachtet werden kann, so tief zerrüttet ist, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Diese Bestimmung ersetzte mit 1.7.2018 (2. ErwSchG) den Scheidungsgrund “auf geistiger Störung beruhendes Verhalten”.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Scheidungsgrund das ehewidrige Verhalten ist und nicht die krankhafte Veranlagung, auf der es beruht. Die Unheilbarkeit der Ehezerrüttung und nicht die geistige Störung ist ausschlaggebend, wobei es genügt, wenn die eheliche Gesinnung auch nur bei einem der Ehegatten zerstört ist.