Bei einer Schenkung auf den Todesfall reicht es für die Eintragung im Grundbuch aus, dass der Schenkungsvertrag und die Einantwortungsurkunde vorliegen. Es muss nicht gesondert eine Amtsbestätigung vorliegen
Wenn der Schenkungsvertrag ohne Widerrufsmöglichkeit und in Form eines Notariatsaktes abgeschlossen wird, so gilt er auch nach dem Tod des Erblassers als Vertrag und nicht als Vermächtnis.
Wenn durch die Schenkung auf den Todesfall das Vermögen des Erblassers derart vermindert wird, dass weniger als ein Viertel des Gesamtvermögens vererbt werden kann, so kann sich nicht das Grundbuchsgericht damit auseinandersetzen.
Eigenutm wird im Grundbuch auf Grund von unbedenklichen Urkunden einverleibt.
OGH 5Ob122/20g 30.9.2020