Die Klägerin und der Erstbeklagte nahmen als Bootsmannschaft an einem Segeltörn auf einer vom Zweitbeklagten gecharterten Yacht teil.
Der Unfall ereignete sich als die Yacht nach einer Wettfahrt das Startgebiet für eine weitere Wettfahrt ansteuerte. Der Zweitbeklagte war hat die Funktion als Wachführer und Rudergänger an den Erstbeklagten übergeben. Die Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt keine Funktion an Bord innehatte, hielt sich an Deck im gefährlichen Schwenkbereich des Großbaums auf. Der Erstbeklagte bemerkte die Anzeichen nicht. Der Großbaum schlug unkontrolliert auf die andere Schiffsseite um. Die Klägerin wurde dabei schwer verletzt.
Teilnehmer eines Segeltörns, die Aufgaben der Bootsmannschaft übernehmen, treffen bei Ausübung dieser Funktionen gegenseitige Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflichten, die auch zu einer Haftung für leicht fahrlässiges Verhalten führen können. Zumindest gilt dies außerhalb einer Wettfahrtssituation.
Wer selbst sorglos handelt muss sich jedenfalls ein Mitverschulden anrechnen lassen. Die Klägerin wusst auf Grund ihrer Ausbildung, welche Gefahren auf einer Yacht bestehen. Sie anerkannte bereits bei Klagseinbrungung ein Mitverschulden von einem Drittel. Der Erstbekalgte, der die gebotene Sorgfalt außer Acht lies haftet mit 2/3 für die Schäden der Klägerin.
Während eiens Wettkampfes sind geringere Sorgfaltsmaßstäbe anzuwenden, da sich gewisse Gefahren typischerweise aus dem Risiko eines sportlichen Wettkampfes ergeben.
OGH 26.11.2020 4 Ob 148/20y