Haftet der Straßenbahnbetreiber, wenn der Abstand zwischen Trittstufe und Bahnsteig nicht eingehalten wird?

§ 30 Abs 8 StrabVO darf der Abstand zwischen Bahnsteigekante und Straßenbahn nicht mehr als 25 cm sein.

Wenn die Einhaltung dieses Maximalabstandes aufgrund der Kurvenlage der Straßenbahnstation aus technischer Sicht nicht möglich ist, kann den Betriebsunternehmer mangels Verschuldens keine Haftung wegen Verletzung dieses Gesetzes treffen.

Die höchstmögliche Sorgfalt ist dabei einzuhalten.

OGH 27.2.2020, 2 Ob 214/19p