Der Aufteilung unterliegen nur jene Vermögenswerte, die zwischen Eheschließung und Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft geschaffen wurden. Diese Vermögenswerte müssen bei Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft darüber hinaus auch noch vorhanden sein. Ein Unternehmen, das einer der Ehegatten betreibt und “Sachen”, die zu einem Unternehmen gehören unterliegen nicht der Aufteilung. AUSNAHME von diesem Grundsatz: Unternehmensanteile die nur […]