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Wird ein Bestandsobjekt (Miete/Pacht) wegen außerordentlicher Zufälle (Feuer, Krieg, Seuche, Überschwemmung etc) unbrauchbar muss der Bestandgeber das Bestandsobjekt nicht wieder herstellen, der Mieter oder Pächter muss aber auch keinen Bestandszins entrichten. Ist das Bestandsobjekt zum Teil zu gebrauchen so ist ein verhältnismäßiger Bestandszins zu erlassen (§ 1105 ABGB). Das Landesgericht für ZRS hat sich ausführlich […]