Die Klägerin führte ihre Hunde an einer Flxileine spazieren und hielt sie nicht nahe bei sich. Sie traf auf den Beklagten, der seine Hunde an einer Jagdleine führte. Zwischen den Beiden kam es zu einem Wortwechsel. Als der Beklagte wegging sprangen die Hunde der Klägerin auf den Beklagten zu. Seine beiden Hunde packten die Hunde der Klägerin und bissen so fest zu, dass diese eingeschläfert werden mussten.

Die Klägerin klagte € 15.000,00 Schmerzengeld für den erlittenen Schockschaden ein. Nach ständiger Judikatur kann Schmerzengled für Schockschaden bei Verlust eines Angehörigen eingeklagt werden.

Der OGH hat hier nun erneut ausgesprochen, dass Schmerzengeld für Schockschaden bei Verlust bzw. Tod eines Tieres nicht verlangt werden kann.

OGH 18.2.2020, 10 Ob 3/20v