Der Ehestörer haftet für jene Detektivkosten, die zum Erlangen von Beweisen aufgelaufen sowie notwendig und zweckmäßig sind. Der vertragliche Schadenersatzanspruch findet seine Grenze dort, wo die Überwachung offenkundig überflüssig, von vornherein aussichtslos und erkennbar unzweckmäßig ist.

Die GPS-Ortung und verdeckte Videoüberwachung durch einen Detektiv sind gesetzwidrig und verstoßen gegen § 51 und/oder § 52 DSG. Die Vereinbarung des betrogenen Ehegatten mit dem Detektiv ist sittenwidrig und sohin nichtig.

Der OGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass der betrogene Ehegatte gegen den treulosen Ehegatten und auch gegen den Ehestörer Schadenersatzansprüche hat und unabhängig von einem Scheidungsverfahren geltend machen kann.

Der Ehestörer und auch der treulose Ehegatte müssen die Kosten des Detektivs für GPS-Ortung und verdeckte Videoüberwachung nicht ersetzen.

Im Zivilverfahren aber können Beweise selbst wenn sie rechtswidrig erlantgt sind dennoch verwendet werden. Das Gericht kann diese Beweise nicht zurückweisen und muss sie in der Beweiswürdigung berücksichtigen. Das österreischische Zivilverfahrensrecht kennt keine Beweisverwertungsverbote.

OGH 20.3.2019, 5 Ob 187/18p