Der gesetzliche Kindesunterhalt ist von demjenigen zu leisten, in dessen Haushalt sich das Kind nicht hauptsächlich aufhält. Bemessungsgrundlage ist das monatlich zur Verfügung stehende Einkommen, die Priavatentnahmen oder sosntige Leistungen wie Arbeitslosenentgelt.

Auf Grund der Maßnahmen der Regierung ist das Einkommen von Unterhaltspflichtigen teilweise stark reduziert und wirkt sich die wirtschaftliche Belastung wahrscheunlich auf längere Zeit aus.

Sämtliche Verpflichtungen betreffend die Unterhaltszahlungen unterliegen der Umstandsklausel. Bei Änderung wesentlicher Umstände – wie etwa des Einkommens – kann der zu leistende UNterhalt neu berechnet werden.

Wichtig ist dabei Kommunikation!

Wer den Unterhaltsbetrag verringert und ohne Rücksprache weniger bezahlt muss mit einer Exekution rechnen (wenn ein Unterhaltstitel vorliegt).

Besprechen Sie den zu leistenden Unterhalt mit den Unterhaltspflichtigen oder deren gesetzlichen Vertretern und/oder bringen Sie einen Unterhaltsherabsetzungsantrag bei Gericht ein.

Die rückwirkende Herabsetzung und Rückforderung ist nahezu nicht durchsetzbar, da die Unterhaltspflichtigen einwenden können, die Zahlung gutgläubig verbraucht zu haben. Hierbei kann der Vermerk im Verwendungszweck “vorbehaltlich Neuberechung durch Gericht” etwas Abhilfe schaffen.

Informieren Sie sich, wir sind für Sie da!