Arbeitnehmer sind verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitgebers die Urlaubstage zu verbrauchen und Überstunden durch Zeitausgleich zu verbrauchen, wenn das Erscheinen am Arbeitsplatz wegen der Maßnahmen nicht möglich ist.

Urlaub aus dem laufenden Jahr muss im Ausmaß von höchstens 2 Wochen verbraucht werden.

Es müssen nicht mehr als 8 Wochen aus Urlaub und Zeitguthaben verbraucht werden